Grundlagen des Religionsunterrichts

Rechtliche Grund­lagen des Religions­unterrichts

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 10. Mai 1949 (Auszug)

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11. November 1953, zuletzt geändert am 1. Dezember 2015, Erziehung und Unterricht

 

Artikel 11

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.

(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Artikel 12

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

 

Artikel 13

Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.

 

Artikel 14

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Artikel 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.1)

(3) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den durch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall und Mehraufwand zu ersetzen. Die Schulträger können an dem Ausfall und Mehraufwand beteiligt werden. Näheres regelt ein Gesetz.

 

Artikel 15

(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.

(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.

(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden.

 

Artikel 16

(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.

(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.

 

Artikel 17

(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.

(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.

(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.

 

Artikel 18

Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.

 

Artikel 19

(1) Die Ausbildung der Lehrer für die öffentlichen Grund- und Hauptschulen muß gewährleisten, dass die Lehrer zur Erziehung und zum Unterricht gemäß den in Artikel 15 genannten Grundsätzen befähigt sind. An staatlichen Einrichtungen erfolgt sie mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fächer gemeinsam.

(2) Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen.

 

Artikel 20

(1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.

(2) Die Hochschule hat unbeschadet der staatlichen Aufsicht das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(3) Bei der Ergänzung des Lehrkörpers wirkt sie durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mit.

 

Artikel 21

(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.

(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.

 

Artikel 22

Die Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den Landkreisen zu fördern.

Bekanntmachung zu den Grundsätzen der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Artikeln 15 und 16

Bekanntmachung zu den Grundsätzen der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Artikeln 15 und 16 der Landesverfassung

Das Schulgesetz in Baden-Württemberg zum Religionsunterricht

9. Teil: Religionsunterricht

§ 96 Grundsätze

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.

(2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt.

(3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht einzurichten.

(4) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§ 97 Religionslehrer

(1) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben.

(2) Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.

(3) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen.

 

§ 98 Lehrplan und Schulbücher

Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 99 Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.

(2) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.

 

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht

(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.

(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.

Verordnungen / Verwaltungs­vorschriften

Teilnahme am Religionsunterricht

Verwaltungsvorschrift des KM vom 31. März 1983 (K. u. U. S. 423/1983); geändert K. u. U. S. 365/1986; neu erlassen 12.8.1993; K. u. U. S. 411/1993; vom 21.12.2000 (K. u. U. S. 16/2001)

A

1. Teilnahmepflicht

1.1. Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 18 Landesverfassung und § 96 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit ist jeder Schüler, der in Baden-Württemberg eine öffentliche Schule besucht, grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet[1].

1.2. Ausnahmsweise kann ein Schüler in folgenden Fällen anstelle des Religionsunterrichts der eigenen Religionsgemeinschaft den einer anderen Religionsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten besuchen, und zwar

1.2.1. im Verlauf der Klasse 11 sowie der Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt höchstens zwei Schulhalbjahre bzw. zwei Kurse mit Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, deren Religionsunterricht besucht werden soll;

1.2.2. wenn an der besuchten Schule überhaupt kein Religionsunterricht der eigenen Religionsgemeinschaft erteilt wird, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren Religionsunterricht besucht werden soll;

1.2.3. wenn an der besuchten Schule in dem betreffenden Schuljahr kein Religionsunterricht der eigenen Religionsgemeinschaft stattfindet, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren Religionsunterricht besucht werden soll;

1.2.4 in einzelnen Härtefällen mit Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, deren Religionsunterricht besucht werden soll.

Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, können mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll, den Religionsunterricht besuchen.

Die Zustimmung erteilt die jeweils von der Religionsgemeinschaft dafür bestimmte Stelle.

1.3. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen, aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler selbst zu. Gemäß § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 939) ist ein Schüler religionsmündig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat ein Schüler das 12. Lebensjahr vollendet, darf er gemäß § 5 Satz 2 RKEG nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen und damit auch nicht von seinen Erziehungsberechtigten gegen seinen Willen vom Religionsunterricht abgemeldet werden.

 

2. Abmeldung

Das Verfahren über die Abmeldung vom Religionsunterricht richtet sich nach § 100 SchG. Ergänzend gilt folgendes:

2.1. Die Abmeldeerklärung für einen nicht religionsmündigen Schüler ist von demjenigen zu unterzeichnen, dem das Sorgerecht für den Schüler zusteht. Die Abmeldeerklärung muss daher in der Regel von beiden Elternteilen unterzeichnet sein.

2.2. Von einem Vormund oder einem Pfleger eines nicht religionsmündigen Schülers ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 RKEG die Genehmigung der Abmeldung durch das Vormundschaftsgericht nachzuweisen.

2.3. Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens- und Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe ist nicht statthaft.

2.4. Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.

2.5. Da das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht ein höchstpersönliches Recht der Erziehungsberechtigten bzw. des religionsmündigen Schülers ist, ist es nicht zulässig, dass die Schule Schüler über eine beabsichtigte Abmeldung befragt oder für die schriftliche Abmeldung der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler oder die Ankündigung der persönlichen Erklärung der Abmeldung bei Schülern, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, Formulare bereithält.

 

3. Ethikunterricht

Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben an den Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt ist, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen.

 

4. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

 

[1] Dies bezieht sich ausschließlich auf "eingerichteten" Religionsunterricht. "Eingerichtet sind in Baden-Württemberg altkatholischer, evangelischer und römisch-katholischer Religionsunterricht. Jüdischer Religionsunterricht ist seit 1981 versuchsweise eingerichtet, die Einrichtung auf Dauer ist in Vorbereitung.

B

Nachstehend gibt das Ministerium für Kultus und Sport die von den evangelischen und katholischen Kirchen in Baden-Württemberg zur Ausführung der Regelungen über den Besuch des Religionsunterrichts einer anderen als der eigenen Religionsgemeinschaft geschlossene Vereinbarung bekannt:

 

Vereinbarung zwischen den evangelischen und katholischen Kirchen
in Baden - Württemberg vom 31. März 1983

Zu Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport vom 31. März 1983 über die Teilnahme am Religionsunterricht wird Folgendes vereinbart:

 

1. Zu Ziffer 1.2.1

In diesen Fällen wird allgemein zugestimmt, dass evangelische bzw. katholische Schüler zwei Kurse bzw. zwei Schulhalbjahre den Religionsunterricht der anderen Kirche besuchen können, sofern nicht in besonderen Fällen von den kirchlichen Oberbehörden Einwendungen bestehen.

 

2. Zu Ziffer 1.2.2

Der Fall, dass an der Schule kein evangelischer bzw. katholischer Religionsunterricht erteilt wird, tritt nicht auf. Für die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme von Schülern anderer Religionsgemeinschaften ist der Religionslehrer im Rahmen der jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zuständig.

 

3. Zu Ziffer 1.2.3

Es besteht Übereinstimmung, dass dieser Fall für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht möglichst nicht eintreten sollte. In erster Linie muss versucht werden, den Religionsunterricht jahrgangsübergreifend anzubieten. Wenn die Fortführung des Religionsunterrichts aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich erscheint, benachrichtigen die Schulen unmittelbar die zuständigen kirchlichen Oberbehörden. Wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1.2.3 eintreten, wird allgemein die Zustimmung erteilt, dass evangelische bzw. katholische Schüler den Religionsunterricht der anderen Kirche besuchen können.

 

4. Zu Ziffer 1.2.4

Die Zustimmung ist von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden zu erteilen.

 

Teilnahme von nichtgetauften Kindern am Religionsunterricht

Stellungnahme Dr. Frisch

Arbeitsauftrag der lnterko vom 10. Januar 2008

 

Bei der Teilnahme von nichtgetauften Kindern am Religionsunterricht ist die Rechtslage nach staatlichem Recht und nach kirchlichem Recht zu unterscheiden:

 

I. Rechtslage nach staatlichem Recht

Nur Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, die die Grundsätze des Religionsunterrichts bestimmt, sind nach staatlichem Recht verpflichtet, den Religionsunterricht zu besuchen, wenn sie sich nicht abmelden. Katechumenen sind keine Kirchenmitglieder und stehen damit nach staatlichem Recht anderen Schülern, die nicht Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sind, die die Grundsätze des Religionsunterrichts bestimmt, gleich. Sie können nach staatlichem Recht am Religionsunterricht nur teilnehmen, wenn die Religionsgemeinschaft dies zulässt.

 

II. Rechtslage nach kirchlichem Recht

Nach kirchlichem Recht wird den Katechumenen häufig ein bevorzugter Status eingeräumt, der sie deutlich von Nichtmitgliedern unterscheidet, ohne sie zu Mitgliedern zu machen. Diese Recht- stellung hat die Kirche bei ihrer Entscheidung über die Teilnahme von Nichtmitgliedern am Religionsunterricht zu berücksichtigen. Nach den näheren Bestimmungen des jeweiligen innerkirchlichen Rechts kann oder muss sie die Katechumenen bei der Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht gegenüber sonstigen Nichtmitgliedern bevorzugen; ggf. kann ein Anspruch der Katechumenen auf Teilnahme am Religionsunterricht durch innerkirchliches Recht begründet sein.

 

25. Januar 2008

Dr. Frisch

 

 

Zur Aufsichtspflicht über Schüler und Schülerinnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen

Zur Aufsichtspflicht über Schüler und Schülerinnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und in dieser Zeit eine Hohlstunde habe, gibt es folgendes Schreiben von Ministerialrat Muser vom 22. Juni 1978 (Aktenzeichen UA I 3103 / 227):

 

"Aus gegebenem Anlaß ist auf folgendes hinzuweisen:

 

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Schüler, die während einer Unterrichtsstunde in Religionslehre keinen Unterricht haben (Hohlstunde), weil sei keiner oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, um der Aufsichtspflicht nachzukommen, in dem Klassenzimmer unterzubringen, in dem der Religionsunterricht erteilt wird.

 

Davon unberührt bleibt die ordnungsgemäße Teilnahme eines Schülers am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört (vgl. Erlaß des Kultusministeriums vom 29.12.1977 - UA I 31037210).

 

Es wird gebeten, die Schulen hiervon zu unterrichten."

Beurlaubung vom Unterricht

Auszug aus der Schulbesuchsversordnung vom 21. März 1982

§ 4

Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.

2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

(3) Weitere Beurlaubungsgründe bitte HIER nachlesen.

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

 

Stuttgart, den 21. März 1982

Gerhard MAYER-VORFELDER

 

 

Anlage

zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung
des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht
zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen
Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)

I.

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:
1. Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;

2. Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;

3. Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;

4. Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlußklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.

 

Für den Deutschen Evangelischen Kirchentag und den Katholikentag gibt es folgende Empfehlung des Landes:

 

Nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 26. April 1985 - AZ IV-1-2009/170 - wird empfohlen, Lehrkräfte und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und Deutschen Katholischen Kirchentag zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.

 

Schul- und Schülergottesdienste, Buß- und Bettag

Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2001
Az.: 41-6539.1/111

Fundstelle: K.u.U. 2001, S. 306

 

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, S. 223)

I.

Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt nicht nur für die Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.

 

1. Schulgottesdienste

Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres, vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) sowie am Buß- und Bettag in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste anzubieten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ist freiwillig. Der Schulgottesdienst kann auch ökumenisch gestaltet werden.

 

2. Schülergottesdienste

Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehörde haben die allgemein bildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schülerinnen und Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei. Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z. B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).

 

3. Beurlaubung für die Teilnahme an Gottesdiensten an Buß- und Bettag

Schülerinnen und Schüler, die während der Unterrichtszeit an einem von der örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften Buß- und Bettag vom 28. Juni 1995 (K.u.U. S. 427) und Schul- und Schülergottesdienste vom 19. Oktober 1995 (K.u.U. S. 554) außer Kraft.

Verteilung von Bibeln an Schulen durch den Gideonbund, Information zur Verwaltungsvorschrift

Gideons dürfen nicht auf dem Schulgelände Bibeln verteilen, sondern nur im Rahmen des Religionsunterrichts

„Nach Absprache mit den obersten Kirchenbehörden hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mit Schreiben vom 08.09.1995 (AZ IV/1-6549.13/8) folgendes mitgeteilt: „Außerhalb des Religionsunterrichts ist es rechtlich nicht zulässig, die Gideon-Bibeln an den Schulen in Baden-Württemberg zu verteilen.“


Die Verwaltungsvorschrift „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen“ vom 21. September 2002 [1] verbietet nämlich, an den Schulen für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche und sonstige Interessen zu werben. Durch das Vor- und Nachwort erhält die Bibelausgabe des Gideon-Bundes eine Bewertung, die den religiösen Vorstellungen dieser Gruppierung entspricht. Der Gideon-Bund darf seine Bibelausgabe selbst dann nicht auf dem Schulgrundstück außerhalb des Religionsunterrichts vertreiben, wenn ihm hierzu vom Schulleiter die Erlaubnis erteilt wurde. Eine derartige Erlaubnis wäre rechtswidrig.

Anders verhält es sich mit dem Religionsunterricht. Welche Materialien im Religionsunterricht besprochen werden oder zur Verteilung gelangen sollen, bestimmt nicht der Schulleiter/ die Schulleiterin oder die Schulaufsicht. Diese Entscheidung liegt bei den Kirchen bzw. bei den für die Erteilung des Religionsunterrichts von den Kirchen beauftragten Religionslehrern.
Die Schulverwaltung kann insoweit weder etwas anordnen noch etwas verbieten. Wenn also das Kultusministerium darauf hinweist, dass die Gideon-Bibeln im Religionsunterricht verteilt werden können, so stellt dies keine Genehmigung des Ministeriums dar, sondern lediglich einen Hinweis auf die geltende Rechtslage.

 

Für die Verwendung der Gideon-Bibeln im Religionsunterricht gilt:

Jederzeit können Gäste (z.B. Gideons, Diakonisches Werk) im Rahmen des Grundgesetzes in den Religionsunterricht eingeladen werden. Missioniert wird hierbei jedoch nicht. Dasselbe gilt ja auch z.B. für den Gemeinschaftskunde- oder Geschichts- oder Ethikunterricht, dass Gäste eingeladen werden können. Es gilt grundsätzlich das Überwältigungsverbot. [2]

Wenn Eltern mit der Verteilung der Gideon-Bibeln im Religionsunterricht nicht einverstanden sind, so sollten sie sich mit dem Religionslehrer/der Religionslehrerin in Verbindung setzen. In diesem Rahmen kann das Für und Wider einer Verteilung erörtert werden.

Sollte beim Besuch eines Mitglieds des Gideon-Bundes dieses eine Bekenntnisaussage machen, dann ist es Aufgabe der Lehrkraft, diese als persönliche Überzeugung darzustellen und in einen Kontext zu stellen, der auch andere Einstellungen gleichrangig ermöglicht.

Auf keinen Fall darf von Schülerinnen und Schülern im Unterricht verlangt werden, ein Bekenntnis, eine Erklärung o.ä. zu unterschreiben (z.B. die, die sich bis vor wenigen Jahren in den Umschlagseiten der kleinen Neuen Testamente befanden)

Bibeln (z.B. Taschenbibeln der Gideons) dürfen von der Lehrkraft oder den Gideons im Rahmen des Besuchs im Unterricht angeboten werden, jedoch den Schülern und Schülerinnen nicht aufgezwängt werden. Die Annahme muss freiwillig bleiben.

 

Studiendirektor i.K. Stefan Schenk
Ref.2.1
12.10.2022

Landeskirchliche Regelungen

Vereinbarung zum RU zwischen Landeskirche und Freikirchen

Vereinbarung über die Erteilung des Unterrichtsfachs
Evang. Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 17. Januar 1984 (Abl. 51 S. 24)

 

Der Oberkirchenrat gibt nachstehend Kenntnis von einer Vereinbarung, die am 30. Dezember 1983 zwischen dem Bund Freier evangelischer Gemeinden, dem Bund Evangelisch‑Freikirchlicher Gemeinden, der Evangelisch‑methodistischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg abgeschlossen worden ist.

Vereinbarung

Zwischen

dem Bund Freier evangelischer Gemeinden, dem Bund Evangelisch‑Freikirchlicher Gemeinden, der Evangelisch‑methodistischen Kirche

und

der Evangelischen Landeskirche in Württemberg über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht.

 

Der Bund Freier evangelischer Gemeinden, der Bund Evangelisch‑Freikirchlicher Gemeinden und die Evangelisch‑methodistische Kirche- im folgenden "Freikirchen" genannt-einerseits und die Evangelische Landeskirche in Württemberg andererseits sind übereingekommenen, über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre an öffentlichen Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch Mitglieder einer Freikirche sowie über die Teilnahme am evang. Religionsunterricht durch Schüler, die einer Freikirche angehören, folgende Vereinbarung zu schließen:

I. Erteilung des Faches Religionslehre

Die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch Personen, die einer Freikirche angehören, setzt die Bevollmächtigung durch die Freikirche (Vocation) und die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats voraus.

 

A Lehrer

Lehrer, die Mitglied einer Freikirche sind, können die Bevollmächtigung (Vocation) zur Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre von ihrer Kirche erlangen.

Die betreffende Freikirche erteilt die Bevollmächtigung solchen Lehrern, die die staatliche Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Evang. Religionslehre erworben und ihre Ausbildung mit der 2. Staatsprüfung für das Lehramt abgeschlossen haben und im Schuldienst des Landes Baden‑Württemberg stehen.

Unbeschadet der vorstehenden Regelung nimmt die Evangelische Landeskirche in Württemberg in Fragen des evangelischen Religionsunterrichts gegenüber dem Staat die in der Verfassung und den Schulgesetzen des Landes vorgesehenen Zuständigkeiten wahr.

 

Lehrer, die von ihrer Freikirche die Bevollmächtigung für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts (Vocation) erhalten haben, erhalten auf Antrag die Zustimmung zur Erteilung des Unterrichtsfachs Religionslehre durch den Oberkirchenrat, nachdem sie diesem gegenüber schriftlich erklärt haben, daß sie den Religionsunterricht nach den gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und unter Einhaltung der gültigen Lehrpläne sowie unter Verwendung der genehmigten Lehr‑ und Lernmittel erteilen wollen. Der Antrag wird über die Leitung der Freikirche an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet.

Der Oberkirchenrat unterrichtet die Leitung der betreffenden Freikirche und die zuständigen staatlichen Stellen über die erteilte Zustimmung. Der Einsatz im Religionsunterricht erfolgt in Absprache der zuständigen staatlichen und landeskirchlichen Stellen (Oberschulamt -Oberkirchenrat, Staatliches Schulamt-Dekanatamt / Schuldekan).

 

B Ordinierte Pastoren

Die Ordination von Pastoren der Freikirchen schließt die Vocation ein. Anträge auf Zustimmung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts werden über die Leitung der Freikirche an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet.

II. Teilnahme von Schülern am evang. Religionsunterricht

Schüler, die einer Freikirche angehören, können an dem in den öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg eingerichteten evang. Religionsunterricht teilnehmen.

 

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

 

Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg Landesbischof D. Hans v. Keler

Für den Bund Freier evangelischer Gemeinden Bundesvorsteher Karl Heinz Knöppel, Bundesgeschäftsführer Heinz‑Adolf Ritter

Für den Bund Evangelisch‑Freikirchlicher Gemeinden Präsident Günter Hitzemann, Generalsekretär Siegfried Kerstan

Für die Evangelisch‑methodistische Kirche Kirchenvorstand Hermann Sticher

1. Schriftführer Albrecht Els

Religiöse Elemente bei Schulfeiern

Die Ev. Landeskirche äußert sich zu religiösen Elementen bei Schulfeiern in folgendem Sinn:

 

"Religiöse Elemente habe nicht nur in Schülergottesdiensten ihren Raum. Vielmehr darf auch die Schule selbst religiöse Veranstaltungen durchführen, die inhaltlich von den Religionsgemeinschaften verantwortet werden, wenn Freiwilligkeit gewährleistet ist und eine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht. Diese kann durch eine klare Programmgestaltung (z.B. mit kurzer Pause zwischen dem religiösen und dem profanen Teil) erreicht werden. Die Pflege kirchlichen Liedguts kann ein religiöser Bekenntnisakt sein, muss aber nicht zwangsläufig über die Anerkennung der Religion als prägenden Kultur- und Bildungsfaktor hinaus gehen. Soweit sie sich auf die Anerkennung der Religion als prägenden Kultur- und Bildungsfaktor beschränkt, ist sie für alle Schüler verpflichtend."

 

Rundbrief, Dezernat 2, Dezember 2013