Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Religionsunterricht.
Der Religionsunterricht ist der Ort an der Schule, an dem Ihre Kinder nach Gott fragen können, nach dem Woher, Wozu und Wohin des Lebens. Wie kann mein Leben gelingen? Wie kann der christliche Glaube auch in Zeiten von Krisen, Misserfolg und Trauer helfen?
Was bedeutet es, als Christ oder Christin in dieser Welt leben? Gibt es Wege, sie gerechter und friedlicher zu machen?
Es geht um menschliche Erfahrungen mit Gott, auch in der Auseinandersetzung mit anderen Religionen. Die Schülerinnen und Schüler lernen dabei, eigene Standpunkte zu entwickeln und in den Dialog mit unterschiedlichen Gedankenwelten zu treten.
Und sie lernen die eigene Kultur näher kennen, die vom Christentum geprägt ist: die Kirche im Ort, die Feste im Jahr, die lebensbegleitenden Feiern wie Taufe und Hochzeit oder die Rituale an Beerdigungen.
Der Religionsunterricht bietet in besonderer Weise Raum und Zeit, sich all diesen Fragen und Themen zu stellen.
Für den Religionsunterricht gibt es wie für alle anderen Fächer vorgeschriebene Bildungspläne, gemäß denen die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten.
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (GG Artikel 7.1). Die Erarbeitung und Gültigkeit der Bildungspläne geschieht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften (GG Artikel 7.3).
Diese gibt es für folgende Religionen und Konfessionen:
Traditionell wird an allen Schulen evangelischer und katholischer Religionsunterricht angeboten. Das weitere Angebot richtet sich nach dem Bedarf vor Ort (es müssen mindestens acht Schüler/innen einer Religionsgemeinschaft an der Schule sein) und den zur Verfügung stehenden Lehrkräften. Diese müssen ausgebildet und vom Staat für den Unterricht zugelassen sein.
In Baden-Württemberg dürfen dies staatliche Lehrerinnen und Lehrer, die eine entsprechende staatliche Ausbildung und Beauftragung durch die Kirche erhalten haben (die sogenannte Vocatio). Diese erteilen zurzeit in etwa Zweidrittel des Religionsunterrichtes. Dazu kommen Pfarrer und Pfarrerinnen, zu deren Dienstauftrag traditionellerweise der Religionsunterricht gehört. Außerdem bildet die Kirche speziell für den Religionsunterricht Religionspädagoginnen und Religionspädagogen aus.
Alle getauften evangelischen Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht teil, Religion ist kein Wahlfach.
Konfessionslose Schülerinnen und Schüler oder solche, für deren Konfession kein Religionsunterricht an der Schule angeboten wird, können ihre Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht beantragen und werden mit Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft zugelassen.
Es besteht die Möglichkeit, ein Kind vom Religionsunterricht aus Glaubens- und Gewissensgründen abzumelden. Das Recht auf Abmeldung ist ein höchst persönliches Recht der Erziehungsberechtigten bez. der religionsmündigen Schüler/innen (Vollendung des 14. Lebensjahres). Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler oder einer Schülerin persönlich abzugeben. Beim Termin der Abgabe der persönlichen Erklärung sollten die Erziehungsberechtigten anwesend sein.
Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss in den ersten beiden Wochen eines Schulhalbjahres erfolgen.
Für den Religionsunterricht gibt es wie für alle anderen Fächer Bildungspläne. Die Aufsicht über den Inhalt üben die Religionsgemeinschaften aus, die allgemeine Aufsicht der Staat.
Hier haben Sie Einsicht in die Bildungspläne für das Fach Evangelische Religionslehre:
Evangelische Schüler und Schülerinnen besuchen den Ev. Religionsunterricht und katholische Kinder und Jugendliche den Kath. Religionsunterricht. So ist es im Schulgesetz vorgesehen. In Baden-Württemberg gibt es zusätzliche Verträge zwischen dem Land und den Kirchen zur Durchführung eines "konfessionell-kooperativen" Religionsunterrichtes.
Dieser Religionsunterricht zielt darauf, ein vertieftes Bewusstsein der eigenen Konfession zu schaffen, die ökumenische Offenheit der Kirchen erfahrbar zu machen und den Schülerinnen und Schülern beider Konfessionen die authentische Begegnung mit der anderen Konfession zu ermöglichen.
Es werden gemischt-konfessionelle Lerngruppen gebildet, die im Wechsel von einer Lehrkraft des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre unterrichtet werden. Dabei wird in qualifizierter Zusammenarbeit das konfessionelle Profil beider Kirchen in den Religionsunterricht eingebracht.
Die Kirchen haben für diesen Unterricht auf der Basis der geltenden Bildungspläne jeweils einen schulartspezifisch verbindlichen Rahmen erstellt.
Nur in Ausnahmefällen:
Die Freien Waldorfschulen sind in der Bildungslandschaft Baden-Württembergs eine etablierte Alternative zu staatlichen Schulen.
Viele Eltern wählen eine Freie Waldorfschule für ihre Kinder aufgrund des ganzheitlichen pädagogischen Konzepts, des geringeren Leistungsdrucks und des breiten künstlerischen Angebots.
An den meisten der 39 Waldorfschulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wird evangelischer Religionsunterricht angeboten. Außerdem gibt es an Waldorfschulen häufig auch katholischen Religionsunterricht und den sogenannten Freien Religionsunterricht, der von Lehrkräften der Schule, auf den Grundlagen der Waldorfpädagogik erteilt wird.
Der evangelische Religionsunterricht wird von kirchlichen Lehrkräften (Pfarrerinnen oder Pfarrer bzw. Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen) im Auftrag der Landeskirche, auf Grundlage des gültigen Bildungsplanes Evangelische Religionslehre und unter Berücksichtigung der Praxis und Inhalte der Waldorfpädagogik erteilt. Er umfasst je nach Schule und Klassenstufe eine oder zwei Wochenstunden.
Für den Konfirmandenunterricht halten die Schulen in der Klassenstufe 8 den ganzen Mittwochnachmittag unterrichtsfrei; nach örtlicher Absprache kann dieser Nachmittag zusätzlich in Klasse 7 freigehalten werden.
Der Religionsunterricht findet an den meisten Schulen in der 8. Klasse nur einstündig statt.
Für den Tag nach der Konfirmation können die Konfirmanden und Konfirmandinnen einen Antrag auf Unterrichtsbefreiung stellen.
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